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Was versteht man unter einem Solawechsel?

Die gesetzlichen Grundlagen für den Wechsel ist das Wechselgesetz vom 21. Juni 1933. Der Erste Teil (Art. 1 bis 74) betrifft den gezogenen Wechsel. Im Zweiten Teil (Art. 75 – 78) legt das Gesetz die Grundlagen für den „Eigenen Wechsel“, der auch als Solawechsel bezeichnet wird.

Der Begriff Solawechsel finde in dem Wechselgesetz keine Erwähnung, gleichwohl ist der Solawechsel ein eigener Wechsel und unterliegt den §§ 75 ff WG. Die Besonderheit von Solawechsel oder eigener Wechsel ist: Der Aussteller ist gleichzeitig der Schuldner. Anders ausgedrückt, zwischen dem Bezogenen (Schuldner) und dem Aussteller besteht eine personale Identität. Bei dem Bezogenen und dem Aussteller handelt es sich um die Gleiche Person, es kann eine natürliche Person oder eine juristische Person (z.B.: GmbH) sein. Bestimmungen des Wechselgesetzes aus dem Ersten Teil sowie aus dem 3. und 4.Teil sind auf den Solawechsel/eigener Wechsel entsprechend anzuwenden.

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Die gesetzlichen Grundlagen lt. Art. 75 WG

Die für den eigenen Wechsel oder Solawechsel absolut notwendigen juristischen Bestandteile sind:

  • die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  • das unbedingte Versprechen eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  • die Angabe der Verfallzeit;
  • die Angabe des Zahlungsortes;
  • den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
  • die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  • die Unterschrift des Ausstellers.

Anmerkung zu 3.: Fehlt bei dem Wechsel die Angabe der Verfallzeit gilt der Wechsel als Sichtwechsel. Dies bedeutet: Der zu zahlende Betrag wird fällig bei Vorlage des Wechsels. Das Gesetz gibt die notwendigen juristischen Bestandteile zwingend vor. Fehlt bei dem Solawechsel oder eigenem Wechsel ein wesentliches Merkmal handelt es sich nicht mehr um eine Urkunde und das Dokument verliert seine Wechseleigenschaften. Statt eines Wechsels verfügt der Inhaber damit über ein beliebiges Schriftstück.

Warum Wechsel und die Wechselstrenge

Bei dem Wechsel handelt es sich um ein historisch bedeutsames Finanzierungsinstrument. Mit seiner Hilfe wurden Handels- und Kreditgeschäfte abgewickelt. Der Wechsel, auch der Solawechsel kann zahlungshalber, per Indossament, weitergereicht werden. Die Qualität des Wechsels hängt von der Vertrauenswürdigkeit seiner Unterschriften ab. 

Der Wechsel ist kein gesetzliches Zahlungsmittel, dies bedeutet es existiert keine Annahmepflicht. Aber mit Hilfe eines Wechsels lässt sich ein Handelsgeschäft oder ein Kreditgeschäft absichern. Neben den rechtlichen Ansprüchen aus Kaufvertragsrecht oder Kreditvertragsrecht erhält der Gläubiger weitere Sicherheit durch die sogenannte Wechselstrenge. Sie bedeutet, bei einer Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Wechselrecht geht der Wechsel zu Protest.

Bei einem Wechselprotest sind Einwände aus den darunterliegen Verträgen nicht möglich. Dies führt dazu, dass der Gläubiger sehr schnell zu einem vollstreckbaren Titel kommt und so Pfändungen einleiten kann. Durch die Wechselstrenge und die damit verbundene Einschränkung von Einwendungen, kann es auch heute noch interessant sein einen Kreditvertrag via Solawechsel abzusichern.

Schlussbemerkungen zum Solawechsel

Die Bedeutung von Wechseln hat in den letzten Jahren stark abgenommen. Bei ihnen handelt es sich um Urkunden und diese sind zumeist nicht EDV-Kompatibel. Früher kaufte die Bundesbank Wechsel mit guten Unterschriften zum Rediskont auf. Seit dem Bestehen der Europäischen Zentralbank (EZB) tätigt die Bundesbank keine Wechselgeschäfte mehr.

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