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Was ist ein Grundbuchauszug?

Jede Person, Körperschaft oder Institution, die begründetes Interesse an einer Einsicht in den Grundbucheintrag einer Immobilie, bzw. eines Grundstücks vorweist, darf einen Grundbuchauszug (im Folgenden GBA) anfordern. Begründetes Interesse, liegt nach §12 und §12a des GBGs, dann vor, wenn die betreffende Person, Körperschaft oder Institut dem verwaltenden Grundbuchamt ’sachliche Gründe‘ vorbringt, warum eine Einsichtnahme notwendig erscheint.

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Wann wird ein Grundbuchauszug relevant? Wer hat Einsichtsrecht?

Einsichtsrecht hat jeder, der, neben dem Eigentümer im Grundbuch als einsichtsberechtigte Person, Körperschaft oder Institution eingetragen ist. Somit sind auch Notare, Behörden und Gerichte dazu berechtig einen Grundbuchauszug zu erbeten. Hier ist ihr begründetes Interesse aus ihrer Amtshilfe heraus abzuleiten. Doch auch andere Personen- und Interessensgruppen können ‚begründetes Interesse‘ an einer Einsicht kundtun. 

Zu diesen Personen- und Interessenkreisen zählen Gläubiger, welche eine Schuldeinforderung gegenüber dem Grundstücks- und Immobilieneigentümer gelten machen können. Auch dazu gehören existierende Kreditgeber, bei denen der Grundstücksbesitzer in der Verpflichtung steht und eine grundbuchliche Absicherung des Kredits vorliegt. Und Schlussendlich gehören auch potentielle Kaufinteressenten der Immobilie, bzw. des Grundstücks dazu. Hier kann auch Vertretungsweise ein Immobilienmakler Auskünfte einholen.

Wer ein berechtigtes und begründetes Interesse an einer Einsicht in den Auszug des Grundbuches vorbringen kann, hat dies beim jeweils zuständigen Grundbuchamt zu tun. Dazu müssen immer alle bestehenden Gründe und Anliegen offenbart werden. Stimmt der Grundstückseigentümer der Einsicht in den GBA zu, entfällt in der Regel die Begründung. Gleiches gilt für andere, im Grundbuch eingetragene Parteien. 

Das Grundbuchamt selbst ist zur Auskunftsgabe nicht verpflichtet. Die Pflicht ergibt sich lediglich aufgrund bestehender gesetzlicher Vorschriften zur Auskunftsgabe. Diese werden vor allem dann wichtig, wenn es um eine potentielle Grundstücksvollstreckung geht. Sind die Gründe für das Grundbuchamt nicht hinreichend berechtigt, bzw. begründet, so darf es eine Einsicht in den Grundbuchauszug verweigern.

Was es sonst noch zum Grundbuchauszug zu wissen gibt

GBAs können in zwei unterschiedlichen Formen beantragt werden. Da gibt es den einfachen Antrag und der Grundbuchauszug kostet dabei 10 Euro. Bei einem beglaubigten Auszug als 2. Variante müssen 19 Euro gezahlt werden.

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