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Was ist eine Gewährleistungsbürgschaft?

Die Gewährleistungsbürgschaft ist eine besondere Form der Bürgschaft, die sich auf die Mängelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistungspflicht besteht. Der Bürgschaftsfall tritt in der Praxis zumeist ein, wenn der eigentliche Schuldner der Gewährleistung seiner Pflicht aufgrund einer Insolvenz nicht nachkommen kann.

Der Vertragsgestaltung gemäß kann der Leistungsgläubiger de Bürgen auch in Anspruch nehmen, wenn der Schuldner der Gewährleistung seinen Pflichten aus anderen Gründen als einer Insolvenz nicht nachkommt. In derselben Bedeutung werden der Begriff Gewährleistungsgarantie und die englische Übersetzung Warranty Bond verwendet.

Die Gewährleistungsgarantie in Form einer Bankbürgschaft oder als Versicherungsleistung lässt sich grundsätzlich für jede Form einer Gewährleistung vereinbaren. Üblich ist sie hingegen weitgehend ausschließlich im Baugewerbe, da die Mängelbeseitigung in diesem Bereich mit deutlich höheren Kosten als im Bereich der Konsumgüter verbunden ist.

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Laufzeit der Bürgschaft für Gewährleistungsansprüche

Die Gewährleistungsbürgschaft erlischt, sobald der für den Gewährleistungsanspruch festgelegte Zeitraum vergangen ist. Der Hauptschuldner darf in diesem Fall die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verlangen. Damit ist er nicht länger zur Bezahlung der Avalzinsen beziehungsweise der Versicherungsprämie verpflichtet. Die Gewährleistungspflicht verlängert sich automatisch, wenn der Leistungsgläubiger eine korrekte Mängelrüge einreicht. Mit der Mängelrüge muss auch die Aufforderung zur Behebung der beanstandeten Mängel einhergehen.

Mit einer korrekten Mängelrüge verlängert sich auch automatisch die Laufzeit einer Gewährleistungsbürgschaft. Die Forderung der Mängelbeseitigung ist für eine Fristverlängerung zwingend erforderlich, da die Inanspruchnahme des Bürgen aufgrund der Gewährleistungsbürgschaft diese nicht ersetzt.

Ansprüche des Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner der Leistung

Falls der Bürge aufgrund der Gewährleistungsbürgschaft eine Zahlung erbracht hat, erwirbt er einen Rückzahlungsanspruch seiner Aufwendungen gegenüber dem eigentlichen Leistungsschuldner. Realistisch durchsetzbar ist dieser Anspruch nahezu ausschließlich in den seltenen Fällen, in denen ein weiterhin zahlungsfähiger Bürgschaftsnehmer die Gewährleistung trotz mehrfacher Mahnung nicht durchführt. Im weitaus häufigeren Fall einer Insolvenz des Bürgschaftsnehmers geht der Erstattungsanspruch in die Insolvenzmasse ein, sodass der Bürge lediglich eine geringe Erstattung erwarten kann.

Abwicklung der Bürgschaft über eine Kreditbank oder ein Versicherungsunternehmen

Die Gewährleistungsbürgschaft kann über eine Kreditbank oder über einen Versicherer abgewickelt werden. Bei der Vertragsabwicklung über ein Geldinstitut gehört diese Form der Bürgschaft zu den Avalkrediten. Damit werden die Beiträge als Avalzinsen bezeichnet. Bei der Vertragsabwicklung über einen Versicherer zahlt der Hauptschuldner dangegen einen Versicherungsbeitrag als Prämie für die Bürgschaftsgewährung.

Die Gewährleistungsbürgschaft bei Bauleistungen der öffentlichen Hand

Bei Bauleistungen der öffentlichen Hand ist es üblich, dass die ausführenden Unternehmen zum Nachweis einer bestehenden Gewährleistungsbürgschaft verpflichtet werden. Falls sie diesen nicht erbringen, behält sich der Auftraggeber vor, einen Betrag in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme einzubehalten. Das zurückgehaltene Geld erhält der Betrieb, sobald er den nachträglichen Abschluss eines Vertrages zur Gewährleistungsbürgschaft nachweist. Andernfalls zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nach dem Ablauf der Gewährleistungsfrist aus, sofern keine Gewährleistungsansprüche bestehen.

Ebenso erfolgt die Auszahlung wenn das beauftragte Unternehmen die gerügten Mängel ordnungsgemäß beseitigt hat. Der Auftraggeber darf die erwähnten fünf Prozent der Bausumme nur einbehalten, wenn er dem Leistungserbringer ersatzweise das Recht zum Stellen einer Gewährleistungsbürgschaft einräumt. Die entsprechende Möglichkeit zur Sicherstellung der Gewährleistung haben nicht nur öffentlich-rechtliche, sondern auch private Auftraggeber von Bauleistungen. Formal wird die Bürgschaft unbefristet erteilt, praktisch endet die Zahlungsverpflichtung des Bürgen jedoch mit dem Ablauf der Gewährleistungspflicht.

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