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Was ist ein Gesamtschuldner?

Die Gesamtschuld ist ein aus dem deutschen Recht stammender Begriff und beschreibt eine Rechtsposition, die in den §§ 420 ff. BGB näher geregelt ist. Eine Gesamtschuld stellt eine Mehrheit von Schuldnern dar, die einem Gläubiger eine Leistung schulden. Dabei kann der Gläubiger von jedem einzelnen der Gesamtschuldner die gesamte Leistung heraus verlangen. Allerdings darf er die Leistung nur einmal erhalten, um nicht ungerechtfertigt bereichert dazustehen.

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Wie entsteht die Gesamtschuld?

Es gibt zwei Möglichkeiten wie eine Gesamtschuld entstehen kann. Zum einen ist eine Entstehung durch Gesetz und zum anderen das Entstehen durch Vertrag möglich. Eine gesetzliche Gesamtschuldnerschaft kann beispielsweise entstehen, wenn ein Gläubiger einen Anspruch wegen einer gemeinschaftlich begangenen deliktischen Tat gegen mehrere Personen hat.

Sollte aus einer vertraglichen Vereinbarung nicht genau hervorgehen, ob die Parteien eine Gesamtschuldnerschaft begehren, ist genaueres im Rahmen einer Vertragsauslegung festzustellen. Dem § 421 BGB können die Voraussetzungen für eine wirksame Gesamschuldnerschaft entnommen werden.

Zum einen muss die Grundkonstellation vorliegen, dass mehrere Gesamtschuldner einem Gläubiger die Erbringung einer Leistung schulden. Anschließend muss feststellbar sein, dass es dem Gläubiger möglich ist die Erbringung der Leistung von jedem einzelnen der Schuldner einfordern zu können.

Zuletzt muss aus der Vereinbarung deutlich hervorgehen, dass diese Leistungserfüllung vom Gläubiger nur ein einziges Mal eingefordert werden kann. Ansonsten könnte er das Doppelte oder Dreifache, der ihm eigentlich zustehenden Leistung, bekommen.

Rechtsfolgen der Gesamtschuldnerschaft

Jeder einzelne der Gesamtschuldner ist dazu verpflichtet dem Gläubiger bei dessen Begehren der vollen Leistungserbringung zu befriedigen. Umgangssprachlich befindet sich der Gläubiger aufgrund seiner Wahlfreiheit in der sogenannten „Paschastellung“.

Dies ist derart geregelt, damit der Gläubiger den Gesamtschuldner zur Leistungserfüllung verpflichten kann, der ihm am liquidesten erscheint. Eine mögliche Einschränkung dieser Wahlfreiheit kann lediglich im Rahmen des Rechtsgrundsatzes „Treu und Glauben“ gemäß § 242 BGB erfolgen. Nach erfolgreicher Leistungserfüllung durch den entsprechenden Schuldner, erlischt der Anspruch des Gläubigers.

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