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Was versteht man unter den Erschließungskosten?

Bei den Erschließungskosten handelt es sich um die Kosten, die für die Anbindung eines Grundstückes und die Urbarmachung des Grundes für einen Bau, im Vorfeld zu entrichten sind. Die Erschließungskosten müssen für die anfallenden Arbeiten aufgebracht werden, die zum Beispiel durch den Gas- und Stromversorger, oder aber durch Telekommunikationsfirmen durchgeführt werden müssen. Nur so kann man das jeweilige Areal mit allen erforderlichen Anbindungen versorgen. 

Auch das Legen von Abflüssen und der Anschluss an die öffentliche Kanalisation müssen gesondert gezahlt werden. Die Erschließung ist in der Regel beendet, wenn alle erforderlichen Anbindungen vorhanden sind. Die Urbarmachung kann in diesem Zusammenhang aber manchmal auch länger dauern. In einigen Fällen muss man erst einmal den Grund befestigen oder es müssen andere Maßnahmen wie Beräumungen ergriffen werden.

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Wo fallen die Erschließungskosten an?

Die Erschließungskosten werden dem Eigentümer dann berechnet, wenn die Arbeiten durchgeführt wurden. In einigen Fällen, wie zum Beispiel bei der Verlegung des Telefonanschlusses, müssen die jeweiligen Zahlungen im Vorfeld geleistet werden. Die Kosten entstehen mit der Beauftragung durch den Eigentümer, der den Bau der erforderlichen Anlagen in Auftrag gibt. Zur Erschließung zählt allerdings auch das Entfernen von Bäumen und Büschen, das Trockenlegen des Bodens sowie die Befestigung des Untergrundes. Auch diese Kosten müssen separat vom Eigentümer getragen werden.

Was gibt es sonst noch zu Erschließungskosten zu wissen?

Die Freigabe der Anschlüsse und die damit erfolgte Bestätigung der Erschließung, die das Land als Bauland freigibt, kann erst dann erfolgen, wenn die Kosten bei den jeweiligen Unternehmen beglichen sind. Sollte der Eigentümer also zahlungsunfähig werden und die Kosten nicht begleichen können, kann auch ein bereits erfolgter Bauantrag nicht genehmigt werden. 

Das liegt daran, dass die Entsorgung und Belieferung nicht gewährleistet werden kann. Anders sieht dies bei einer Beräumung des Grundstückes aus. Hier kann die Baugenehmigung auch dann erteilt werden, wenn die Kosten noch nicht bezahlt werden. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um gesetzlich vorgeschriebene Arbeiten handelt.

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