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Was versteht man unter dem Einheitswert?

Der Begriff Einheitswert ist vor allem für eine korrekte Besteuerung wichtig. Für eine Reihe von Steuern werden nämlich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) und der Abgabenordnung (AO) sog. Einheitswerte als Bemessungsgrundlage in einem besonderen Verfahren festgestellt. Mit dem Begriff des Einheitswertes, der im BewG nicht definiert ist, bezeichnet man einheitliche Werte als Besteuerungsgrundlage für mehrere Steuern, die nach den Vorschriften des ersten Abschnitts der besonderen Bewertungsvorschriften ermittelt werden.

Neben den in § 17 BewG genannten Steuerarten (Vermögen-, Grund-, Gewerbe- und Erbschaftsteuer) gelten diese steuerlichen Messgrößen noch in einigen Fällen bei anderen Steuern. Dies trifft bei der Ermittlung des Nutzungswertes der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus für Zwecke der Einkommensteuer zu. Auch bei der Grunderwerbssteuer, falls beim Grunderwerb keine Gegenleistung vereinbart wurde, kommt der Einheitswert zum tragen. Auch für andere als steuerliche Zwecke kann der Einheitswert von Bedeutung sein, so zum Beispiel für die Berechnung von Gerichts- und Notariatskosten oder für die Handels- und Handwerkskammerbeiträge.

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Wie wird der Einheitswert festgestellt?

Die Feststellung der steuerlichen Messgrößen erfolgt formell gegenüber dem Steuerpflichtigen durch Mitteilung in einem separaten Feststellungsbescheid.
Die Gegenstände, für die steuerliche Messgrößen gesondert festgestellt werden, sind gemäß § 214 AO:

  • wirtschaftliche Einheiten (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücke, gewerbliche Betriebe, Mineralgewinnungsrechte, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören)
  • wirtschaftliche Untereinheiten (Betriebsgrundstücke und Mineralgewinnungsrechte, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören). Man spricht hier von wirtschaftlichen Untereinheiten, da z. B. die Betriebsgrundstücke nur einen Teil der wirtschaftlichen Einheit des gewerblichen Betriebs darstellen
  • Teile der wirtschaftlichen Einheiten bzw. Untereinheiten in bestimmten Fällen. Wenn sich z. B. ein Betrieb sowohl aufs Inland als auch aufs Ausland erstreckt und einem beschränkt Steuerpflichtigen gehört, so wird nur für den inländischen Teil eine steuerliche Messgröße festgestellt.

Während für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens sowie für die Betriebsgrundstücke – diese drei Begriffe fasst das BewG unter dem Oberbegriff „Grundbesitz“ zusammen – die steuerlichen Messgrößen von den besonderen Bewertungsstellen in den Finanzämtern festgesetzt werden, erfolgen die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Wertermittlung des sonstigen Vermögens durch die Veranlagungsbezirke der Finanzämter.

Sind an dem zu bewertenden Gegenstand mehrere Personen beteiligt, so wird gemäß § 215 AO die gesonderte Einheitswertfeststellung außerdem noch einheitlich durchgeführt (das ist z. B. bei der steuerlichen Messgröße eines Mietwohngrundstücks der Fall, das einer Erbengemeinschaft gehört). In einem solchen Fall wird der Wert als Ganzes ermittelt und auf die Beteiligten verteilt.

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