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Was ist das Bewertungsgesetz - BewG?

Das Bewertungsgesetz (BewG) ist neben der Abgabenordnung eine der allgemeinen Grundlagen für die Festsetzung vieler Steuern. Man kann das Bewertungsgesetz auch als ein „Steuergrundgesetz“ bezeichnen. Das Bewertungsgesetz (BewG) kennt als Bewertungsmaßstäbe verschiedene Wertarten. Welcher Wert im Einzelfall anzuwenden ist, richtet sich nach der Art des Wirtschaftsgutes. Das gilt zumindest, wenn die „Allgemeinen Bewertungsvorschriften“ zum Zuge kommen. Hier muss man also danach schauen, welche Vorschriften auf die Einzelgesetze und die „Besonderen Bewertungsvorschriften“ zutreffen.

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Welche Begriffe kennt das Bewertungsgesetz?

  • Der gemeine Wert (§ 9 BewG) ist der wichtigste Wertbegriff vom Bewertungsgesetz. Er ist immer dann zugrunde zu legen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Ursprünglich war der gemeine Wert der alleinige Bewertungsmaßstab für die Steuern vom Vermögen. Das ist jedoch eine Grundvorstellung, die heute durch eine Vielzahl von Einzelvorschriften durchbrochen ist. Man versteht heute unter dem gemeinen Wert auch den sogenannten Verkehrswert.
  • Der Teilwert ist der Wert, den das einzelne Wirtschaftsgut für den Betrieb hat. Der Teilwert wird für solche Wirtschaftsgüter angesetzt, die einem Unternehmen dienen. Diese Wirtschaftsgüter sind dann auch im Anlage- oder Umlaufvermögen zu finden. Er gilt also vor allem für Maschinen, Vorräte, sowie für Betriebs- und Geschäftsausstattung.
  • Der Kurswert (§ 11 Abs. 1 BewG) gilt für Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die im amtlichen Handel an einer deutschen Börse gehandelt werden. Sie werden mit dem am Stichtag notierten Kurs bewertet.
  • Für Anteilscheine an einer Kapitalanlagegesellschaft (Investmentzertifikate) wird der Rücknahmepreis am Stichtag angesetzt (§ 11 Abs. 4 BewG). Das ist dann der Preis, zu dem der Fonds die Anteilscheine zurückkauft.
  • Der Nennwert (§ 12 BewG) ist im Gegensatz zum Kurswert der nominale, z. B. der in einer Urkunde benannte Wertbetrag. Mit dem Nennwert werden grundsätzlich liquide Mittel, Kapitalforderungen und Schulden bewertet. Es sei denn, es gibt besondere Umstände, wie z. B. die Unverzinslichkeit, die eine andere Bewertungsmethode rechtfertigen.
  • Die Bewertung mit dem Kapitalwert (§§ 13 – 16 BewG) erfolgt für Nutzungen und Leistungen sowohl in Geld- als auch in Sachwerten. Hierunter fallen z. B. Renten, Erbbauzinsen, Sachbezüge. Im Prinzip ist der Kapitalwert nichts weiter als eine besondere Ausprägung des gemeinen Wertes.

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