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Was ist eine Ausfallbürgschaft?

Die Ausfallbürgschaft ist eine Form der Bürgschaft, die das Bürgerliche Gesetzbuch nicht explizit vorsieht. Ihre Regeln haben sich im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung entwickelt und sind allgemein anerkannt. Es bestehen zudem Unterschiede zwischen einer gewöhnlichen und einer modifizierten Ausfallbürgschaft.

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Die gewöhnliche und die modifizierte Ausfallbürgschaft

Bei der gewöhnlichen Ausfallbürgschaft darf der Gläubiger den Bürgen nicht sofort in Regress nehmen. Dies ist erst möglich, nachdem er einen fruchtlosen Versuch der Zwangsvollstreckung unternommen hat. Bei der modifizierten Variante des Ausfallbürgschaftsvertrages vereinbaren der Gläubiger und der Bürge ein Ereignis. Erst bei Eintreten des Ereignisses sehen sie den Bürgschaftsfall als gegeben an. Hierbei kann es sich um einen angemessenen Zeitpunkt nach der Ratenfälligkeit handeln, bis zu dem der erforderliche Zahlungseingang durch den Kreditnehmer nicht erfolgte. Ebenfalls denkbar ist die Festlegung einer Insolvenzanmeldung oder die Zahlungseinstellung als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners und somit für die Eintrittspflicht des Ausfallbürgen. Vor der Beanspruchung des Ausfallbürgen besteht seitens des Gläubigers die Pflicht, sich ausreichend beim eigentlichen Schuldner um die Befriedigung seiner Forderung zu bemühen. Modifizierungsklauseln im Bürgschaftsvertrag, die diese Pflicht nahezu aufheben, sind nicht zulässig. Deratige Klauseln führen dazu, dass die gesamte Bürgschaftsvereinbarung unwirksam wird.

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kreditnehmer und dem Bürgen

Falls der Kreditgeber den Aufallbürgen in Regress genommen hat, erwirbt dieser einen Anspruch auf die Erstattung seiner Auslagen nebst angemessenen Zinsen gegenüber dem Kreditnehmer. Inwieweit sich dieser Rechtsanspruch durchsetzen lässt, ist jedoch fraglich. Schließlich ist der eigentliche Gläubiger seinen Verpflichtungen in der Regel aufgrund einer prekären finanziellen Situation nicht nachgekommen. Sollte der eigentliche Schuldner einen Insolvenzantrag stellen, fließt die Forderung aus dem Bürgschaftsvertrag in die Insolvenzsumme ein. In diesem Fall ist mit einer nur teilweisen Befriedigung zu rechnen.

Bürgschaften von Institutionen

Während Privatpersonen Bürgschaften zumeist aufgrund des Vertrauens in den Kreditnehmer ohne Gegenleistung eingehen, vergeben verschiedene Institutionen Ausfallbürgschaften gegen die Zahlung eines Zinses. Derartige Ausfallbürgschaften gehören zu den Avalkrediten und sind mit einer Zinsbelastung für den Kreditnehmer verbunden. Wichtige institutionelle Bürgschaftsgeber sind die Bürgschaftsbanken der Bundesländer. Sie ermöglichen Unternehmensgründern die Kreditaufnahme bei Geschäftsbanken, indem sie für diese eine Ausfallbürgschaft stellen. Bei der Darlehensaufnahme kommunaler Betriebe leistet in der Regel die Stadt beziehungsweise Gemeinde eine Ausfallbürgschaft. Auch damit wird die Kreditwürdigkeit des Unternehmens gewährleistet. Möglich ist auch, dass eine Versicherungsgesellschaft als Ausfallbürge für die Kreditaufnahme eintritt.

Wie weit ist die Ausfallbürgschaft verbreitet?

Bei Kreditverträgen kommt eine Ausfallbürgschaft regelmäßig zur Anwendung, wenn es sich beim Bürgen um eine Bürgschaftsbank oder um eine vergleichbare Institution handelt. Wenn Privatpersonen zur Abgabe einer Bürgschaftserklärung bereit sind, verlangen die meisten Banken hingegen eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Bei dieser Variante darf sich der Kreditgeber bereits an den Bürgen wenden, wenn die Nichtleistung der Rückzahlung absehbar ist. Hierzu reicht in der Regel die Fälligkeit einer Kreditrate. Auch der Nichteingang des Zahlungsbetrages trotz mehrfacher Mahnung reicht hier aus. Da der Gesetzgeber von Banken bei einer Bürgschaft durch Privatpersonen besondere Sorgfalt beim Überprüfen der Bonität des Bürgen fordert, bevorzugen die meisten Geldinstitute ohnehin die gemeinsame Kreditaufnahme. Während für den Mitkreditnehmer lediglich die banküblichen Prüfbedingungen hinsichtlich der Bonität gelten, müssen sich die Geldinstitute bei einer Bürgschaft zusätzlich vom Wissen des Bürgen über die möglichen Folgen seiner Handlung überzeugen.

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