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Was ist Akzessorietät?

Bei der Akzessorietät handelt es sich um einen allgemeinen Begriff aus dem Bereich des Rechts. Sie beschreibt die Abhängigkeit eines bereits bestehenden Rechtes zu einem anderen. So spielt die Akzessorietät im Zivilrecht bei den Sicherungsrechten eine Rolle, während sie im Strafrecht bei der Tatteilnahme relevant ist.

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Die Akzessorietät im Bereich des Kreditwesens

Im Bereich des Kreditwesens handelt es sich dabei um eine gesetzlich vorgegebene und vorgeschriebene Verbindung zwischen der Kreditsicherheit und einer Kreditforderung.

Die Rechtsgrundlagen der Akzessorietät

Im Deutschen Recht finden sich abschließende Regelungen zu den akzessorischen Kreditsicherheiten im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Hierunter fallen die Bürgschaft gem. §§ 765 ff. BGB, die Hypothek gem. §§ 1113 ff. BGB, aber auch die Verpfändung gem. §§ 1204 ff. BGB. Im Normalfall gilt auch im Rechtsbereich das Trennungsprinzip. Die Akzessorietät stellt hiervon jedoch eine Durchbrechung dar. Das Trennungsprinzip besagt, dass das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft stets getrennt voneinander zu betrachten und auch rechtlich zu bewerten sind. Das bedeutet, dass die Nichtigkeit des einen Teils nicht auch automatisch zur Nichtigkeit des zweiten Teils führt. Diese Betrachtungsweise wird auch als Abstraktionsprinzip bezeichnet.

Die Eigenschaften der akzessorischen Kreditsicherheiten

Es wird jedoch nicht nur auf den gesetzlich vorgesehenen Sicherungszweck beschränkt. Ohne eine ihr zugrunde liegende Forderung darf die akzessorische Kreditsicherheit – und umgekehrt – nicht abgetreten werden. Sie gehören stets zusammen. Im Gesetz ist genau beschrieben, welche Rolle der Sicherungsgeber, beispielsweise ein Bürge, für einen Gläubiger bezüglich der in Anspruch genommenen Zahlung spielt. Erfolgt die Zahlung durch den Bürgen, so geht die zunächst bestehende Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner auf diesen Bürgen über. Dieser Übergang erfolgt kraft Gesetzes (cessio legis), das bedeutet, dass es hierzu keiner besonderen vertraglich festgehaltenen Abtretung bedarf (gemäß § 774 Abs. 1 BGB bezüglich der Bürgschaft und § 1143 Abs. 1 BGB bezüglich der Hypothek). Auf diese Weise ist es dem Sicherungsgeber möglich, eine durch den Gläubiger drohende Zwangsvollstreckung von ihm selbst abzuwenden und gleichzeitig seine nun bestehende Forderung gegenüber dem Schuldner mit entsprechenden Maßnahmen durchzusetzen.

Erfolgt eine vollständige Tilgung des Kredites und ist somit auch der schuldrechtliche Sicherungszweck erloschen, stehen dem alten/neuen Gläubiger keinerlei akzessorische Sicherungsrechte mehr zur Verfügung. In einem solchen Fall kommt es zum Erlöschen der Bindungswirkung des bestehenden Rechts an die Forderung, die mit der Zahlung erledigt ist.

Die Akzessorietät im Bereich des Strafrechts

Im Bereich des Strafrechts gibt es den Grundsatz der limitierten Akzessorietät. Hierbei ist die Grundlage jeder Strafbarkeit die Haupttat. Dies gilt auch für die Strafbarkeit eines Tatteilnehmers, wie beispielsweise eines Anstifters. Es besteht eine Abhängigkeit zwischen der Haupttat und der Tatteilnahme. Die Limitierung erfolgt dahingehend, dass es dabei nicht auf den Schuldvorwurf des Haupttäters ankommt. Das bedeutet, dass der Haupttäter einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllt und rechtswidrig gehandelt haben muss.

Besonders im Umweltstrafrecht kommt die Akzessorietät zum Ausdruck (vergleiche §§ 324 ff. Strafgesetzbuch – StGB). Darin wird die Strafbarkeit sehr oft davon abhängig gemacht, dass eine objektive Umweltverschmutzung, die vom Täter verursacht worden sein muss, nicht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungsbescheids geschützt ist und der Täter damit straflos handelt.

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