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Was versteht man unter einer Abnahmeverpflichtung?

Bei einer Abnahmeverpflichtung profitiert der Darlehensgeber von einer Absicherung dahingehend, dass die vereinbarte Darlehenssumme auch tatsächlich vom Darlehensnehmer bei einer Finanzierung in Anspruch genommen wird. In der Praxis verhält es sich meistens so, dass zwischen den Vertragsparteien eine solche Frist hinsichtlich der Finanzierung getroffen wird. Dies ist eine Absicherung für den Darlehensgeber. Tritt der Darlehensnehmer spontan von der Finanzierung zurück, muss er für die entstandenen Kosten voll und ganz aufkommen.

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Verwendung der Abnahmeverpflichtung bei der Baufinanzierung

Abnahmeverpflichtungen werden bei Baufinanzierungen verwendet, da hier dem Darlehensgeber aufgrund der entsprechenden Bereitstellung des Darlehens erhebliche Kosten entstehen. Würde er sich nicht entsprechend absichern, könnte das zu einem irreparablen Finanzschaden führen. Durch Aufnahme von Geld bei Zentralbanken, durch Pfandbriefe oder durch vorhandene Eigenmittel muss der Darlehensgeber für eine Refinanzierung der Baufinanzierung Sorge tragen.

Weitere Belastungen sind zudem Personal- und Verwaltungskosten, die ebenfalls in nicht unerheblichem Maße zu Buche schlagen. Aus diesen Gründen ist diese Verpflichtung für den Darlehensgeber elementar wichtig und bei der Baufinanzierung nicht wegzudenken. Um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten, wird seitens des Darlehensgeber in der Regel eine sogenannte Abnahmefrist gesetzt, innerhalb derer der Darlehensnehmer das Baudarlehen abrufen muss.

Ablauf in der Praxis

Ist die Genehmigung der Immobilienfinanzierung des Darlehensgebers abgeschlossen, wird dem Darlehensnehmer ein Kreditvertrag bzw. eine Kreditzusage zwecks Gegenzeichnung übermittelt. Nach erfolgter Unterschrift startet der Darlehensgeber sodann die Refinanzierung des Bauvorhabens. Der Zeitraum, innerhalb dessen der Darlehensnehmer die Finanzierung in Anspruch nehmen muss, wird meist auf sechs bis zwölf Monate festgesetzt. Die Abnahmeverpflichtung des Kunden tritt nach Ablauf dieser Frist ein.

Bei Nichteinhaltung der Abnahmefrist werden dem Darlehensnehmer zunächst sogenannte Bereitstellungszinsen in Rechnung gestellt. Wird das Darlehen trotz der Abnahmeverpflichtung überhaupt nicht abgenommen, kann der Darlehensgeber sodann eine Nichtabnahmeentschädigung an den Darlehensnehmer stellen. Einfluss auf die Höhe dieser Nichtabnahmeentschädigung haben der Wert der Darlehenssumme, der im Vertrag vereinbarte Sollzins sowie das aktuelle Zinsniveau.

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